Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 03.2011)
I. Geltungsbereich
1. Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich
nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende
Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Bestellers die Bestellung vorbehaltlos ausführen.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und der AkWiTec GmbH
zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Preisangebote sowie Angaben über Vorräte und Liefertermine sind freibleibend und unverbindlich,
es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Eine Bestellung des Bestellers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren
ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung
oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk, zuzüglich anfallender Gebühren (z.B.: Versand und Verpackungskosten,
Entsorgungsgebühren, Metall-, Legierungs- und Mindermengenzuschlägen), soweit
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Die Umsatzsteuer ist im Preis nicht
enthalten und wird in der gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb: 14 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto;
30 Tagen nach Rechnungsstellung netto Kasse. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug,
gelten die gesetzlichen Regelungen.
3. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns
anerkannt wurden oder unstreitig sind.
4. Die in der in- und ausländischen Industrie üblichen, vom Weltmarkt her bestimmten Legierungszuschläge
sind in den Preisen nicht enthalten. Sie werden gegebenenfalls zusätzlich berechnet.
5. Verpackungs- und Versandkosten sowie sonstige anfallende Gebühren werden anteilig berechnet.
6. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen sind wir zu keiner
weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund Ereignissen, die
uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu
gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, sonstige nicht von uns zu vertretenden behördliche Anordnungen,
auch soweit diese bei Vorlieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir nicht zu
vertreten. Sie berechtigt uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn diese Behinderung im Sinne des vorstehenden Satzes länger als sechs Wochen dauert,
ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen.
4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben
bzw. in Verzug befinden, haften wir ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der
Maßgabe, dass eine pauschalierte Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs auf ½
%, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen
und Leistungen begrenzt ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller
zumutbar ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des
entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der
Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die
Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurückgenommen. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
VI. Sachmängel
1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, sonst gilt die Ware als genehmigt.
2. Für Mängel der Ware leisten wir bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge, sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangsvorlag, nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl,
kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder
vom Vertrag zurücktreten.
3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware bei dem Besteller,
es sei denn, wir räumen im Einzelfall längere Gewährleistungsfristen ein.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent,
die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware
(Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B.
Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen
Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines
angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom
Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und
Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu
veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit
an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen
werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs
im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors
begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken,
als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall
für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue
Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der
Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache
des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und wir
uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung
nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache
verwahrt der Besteller für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller
auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Besteller.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt,
dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich
unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis
zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen,
aus Schadensersatzansprüche Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden
können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal
bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die in den letzten beiden Absätzen aufgezählten Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche,
die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für unsere Angestellten, Arbeitnehmer
und Erfüllungsgehilfen gelten die Haftungsbeschränkungen entsprechend.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und
Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten
aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz in Seligenstadt.
Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.